Ihr ambulanter Pflegedienst für zu Hause in Hemer und Umgebung

Wir sind seit 1995 in der ambulanten Krankenpflege mit examinierten Fachpersonal und Altenpfleger/-innen in Hemer tätig. Sämtliche Pflegeleistungen werden sowohl von den Krankenkassen als auch von Privatversicherungen übernommen, wenn Sie zuvor von Ihrem Hausarzt/-in angeordnet und von der Versicherung bewilligt worden sind.

Pflegebedürftigkeit – was tun?

Neue Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit können jederzeit gestellt werden. Wir helfen Ihnen dabei gern. Leistungen werden immer erst ab Antragstellung gewährt. Antragsvordrucke gibt es bei Ihrer Krankenkasse.

Wer ist pflegebedürftig?

Dies stellt aufgrund Ihres Antrages der Medizinische Dienst (MD) mit einem Gutachten fest.

Je nach Pflegebedürftigkeit werden Sie in den Pflegegrad 1 bis 5 eingestuft.

Bei Pflegegrad 1 stehen Ihnen ausschließlich hauswirtschaftliche Leistungen von 125 €, als Sachleistung zu.

Bei Pflegegrad 2 bis 5 können Sie pflegerische Leistungen in Anspruch nehmen sowie zusätzlich hauswirtschaftliche Sachleitung von 125 €.

Sachleistung bei Hilfe durch den AMP

  • Pflegegrad II :
    Sachleistung bis zu 724,00 €
    Pflegegeld bis zu 316,00 €
  • Pflegegrad III :
    Sachleistung bis zu 1.363,00 €
    Pflegegeld bis zu 545,00 €
  • Pflegegrad IV :
    Sachleistung bis zu 1.693,00 €
    Pflegegeld bis zu 728,00 €
  • Pflegegrad V :
    Sachleistung bis zu 2.095,00 €
    Pflegegeld bis zu 901,00 €

Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI – das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Auf Wunsch übernimmt der AMP den Pflegeeinsatz nach § 37 Abs. 3 Pflegegesetz (Beratungsbesuch) von Beziehern der Pflegegeldleistung. Unsere Pflegefachkräfte haben jahrelange Erfahrungen im Umgang mit Hilfsbedürftigen und ihren Familien.

Sprechen Sie mit uns, wir tun, was nötig ist.

Eigene Mitarbeiter

Seit 1995 arbeiten wir mit examinierten und pflegeerfahrenen Fachpersonal und Altenpfleger/innen zusammen.

Pflegepersonen aus der Familie oder der Nachbarschaft.

Wenn Sie keine Fachpflege vom AMP benötigen, kann die Pflege auch durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde erfolgen. Sie erhalten je nach Pflegegrad dafür ein Pflegegeld (Geldleistung), das natürlich geringer ist als die Kostenerstattung für eine Pflegefachkraft.

Urlaubs-/Verhinderungspflege

Viele Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung) sind nur für eine begrenzte Zeit auf volle Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Verhinderungspflege.

  • Pflegegrad II, III, IV :
    Leistung bis zu 1.693,00 € für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Wochen und anteiliger Kurzzeitpflege bis zu 804,00 € zusätzlich

Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI – das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Seit 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege auch für Leistungen der Verhinderungs-/Urlaubspflege zu 50% eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Verhinderungs-/Urlaubspflege bis auf 2.418.-€ steigen.

Kombinierte Pflegeleistungen

Sie können sich auch für eine kombinierte Pflegeleistung entscheiden; z.B. 50% Fachpflege vom AMP und 50% Pflegegeld für familiäre Pflege.